Die 1- Prozent-Regelung ist nicht anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke und den Weg zur Arbeit nutzt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine private Nutzung. Eine so lautende Entscheidung des BFH wurde am Mittwoch veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) führte dazu aus, dass ein steuerbarer Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers ausscheide, wenn die Fahrten mit dem Dienstwagen allein der Erwerbssphäre zugeordnet sind. Der Weg zur Arbeit stelle dabei ebensowenig eine private Nutzung dar, wie die Verwendung des Firmenwagens für Probe- und Vorführfahrten im Rahmen des Betriebs eines Autohauses (Urt. v. 06.10.2011, Az. VI R 56/10).
Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, diverse Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-Prozent-Regelung anzuwenden sei.
Der BFH entschied nun, dass es zwar zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers führt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Der Vorteil sei entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-Prozent-Regelung zu bewerten. Dazu müsste das Fahrzeug aber tatsächlich privat genutzt werden.
asc/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Rechtsprechung zum Dienstwagen: Immer Ärger um die private Nutzung
BFH: Besteuerung von Dienstwagen
BFH zur 1-Prozent-Regelung: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5184 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag