Der An- und Verkauf von ausländischen Münzen und Banknoten von sogenannten Wechselstuben an deutschen Flughäfen ist eine Dienstleistung und nicht etwa Lieferung. Ein entsprechend lautendes Urteil hat der BFH am Mittwoch bekannt gegeben.
Im entschiedenen Fall begehrte der Betreiber einer Wechselstube einen "anteiligen Vorsteuerabzug" nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das Finanzamt hatte diesen jedoch mit der Begründung abgelehnt, bei dem Geldwechsel handle es sich um eine im Inland erbrachte steuerfreie Lieferung der Wechselstube, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) gaben dem Wechselstubenbetreiber Recht. Bei dem Handel mit Devisen im Rahmen eines Sortengeschäftes handele es sich um eine Dienstleistung, nicht um eine Lieferung ( Urt. v. 19.05.2010, Az. VI R 6/09).
Zwar sei der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handle (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) und für steuerfreie Umsätze scheide grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs trete aber nicht für Umsätze im Ausland ein, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
Nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Ausland, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem sogenannten Drittlandsgebiet hat. Dementsprechend sei ein Vorsteuerabzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Der BFH entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt.
BFH zum Vorsteuerabzug: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1586 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag