Für Hochschullehrer und Richter bildet das Arbeitszimmer wie bisher nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Deshalb können sie die Aufwendungen für den häuslichen Arbeitsplatz auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen. Dies entschieden die Münchner Richter in zwei am Mittwoch bekannt gewordenen Urteilen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gelte jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübe.
Danach sei für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend. Beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringe (Urt. v. 27.10.2011, Az. VI R 71/10 u. Urt. v. 08.12.2011, Az. VI R 13/11).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar ist, so die Richter. Danach könnten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.
Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.
tko/LTO-Redaktion
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BFH zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5391 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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