Ehefrau mit Minijob und Dienstwagen – das passt für den BFH zumindest steuerlich nicht zusammen. Die Kosten aus dem Arbeitsvertrag mit seiner Frau könne ein Einzelhändler jedenfalls nicht als Betriebsausgabe von seinem Gewinn abziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem kreativen Steuersparmodell in Unternehmerehen einen Riegel vorgeschoben: Ein Minijob mit Vollzeit-Dienstauto für die Ehefrau wird steuerlich nicht anerkannt, hat das höchste deutsche Finanzgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Der Grund: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit einem Dienstauto beglückt, darf er Ehegatten und sonstige Verwandtschaft nicht großzügiger ausstatten als die übrigen Angestellten (Urt. v. 10.10.2018, Az. X R 44-45/17).
Im konkreten Fall hatte ein Einzelhändler aus Nordrhein-Westfalen seine Ehefrau auf Basis eines 400-Euro-Jobs angestellt: Neun Stunden die Woche, davon drei Stunden im Büro und sechs Stunden als Kurierfahrerin. Für diese Kurierfahrten stellte er ihr den Dienstwagen zur Verfügung - und zwar ohne Selbstbeteiligung zur vollen privaten Benutzung rund um die Uhr. Die Kosten des Minijobs zog er als Betriebsausgabe vom Gewinn ab.
In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) Köln hatten die Eheleute noch gegen ihr Finanzamt gewonnen. Der BFH hat diese Entscheidung nun kassiert und das Verfahren nach Köln zurückverwiesen. Die Münchener Richter werteten den Arbeitsvertrag als "fremdunüblich", also dahingehend, dass ein Arbeitgeber sich bei einem nicht zur Familie gehörigen Angestellten nie und nimmer derart spendabel zeigen würde.
Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden, heißt es in der Mitteilung des BFH. Gerade bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige für den Arbeitnehmer dann nämlich das wirtschaftliche Risiko, weil er eine "Intensivnutzung" nicht ausschließen könne.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BFH erkennt Betriebsausgaben nicht an: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34101 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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