BFH zur Besteuerung der Einnahmen eines Sportlers: För­der­gelder der Deut­schen Sport­hilfe sind Betriebs­ein­nahmen

08.09.2022

Das Finanzamt kann Fördergelder der Deutschen Sporthilfe an einen Leistungssportler als gewerbliche Betriebseinnahmen besteuern. Der BFH wies damit die Klage eines Olympia-Teilnehmers ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können. Der BFH bestätigte damit eine Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts und wies die Klage eines Olympia-Teilnehmers ab (Urt. v. 15.12.2021, Az. X R 19/19).

Der Kläger war als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm auch an internationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er für das Jahr 2014 Betriebseinnahmen aus Sponsoren- und Ausrüsterverträgen in Höhe von 30.571 Euro und brachte davon Ausgaben von 12.369 Euro in Abzug.

Die Zahlung der Deutschen Sporthilfe in Höhe von 6.517 Euro als Prämie für seine Platzierung bei den Olympischen Spielen und die Kader-Förderung ordnete er dagegen den sonstigen Einkünften zu und stellte ihnen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten jedoch nicht an. Das Thüringer Finanzgericht bestätigte dies.

Einheitlicher Gewerbebetrieb

Auch vor dem BFH hatte der Sportler keinen Erfolg. Das Gericht führte an, auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden.

Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt nicht einkommensteuerpflichtig. Allerdings stehe sie hier in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen.

Da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss von Ausrüster- und Sponsorenverträgen wechselseitig bedingten, bildeten beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Die Zuwendungen der Sporthilfe seien vom Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen und wiesen einen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die sportbedingten Aufwendungen seien bereits als Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden, eine weitere Berücksichtigung in pauschaler Form gebe es nicht.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BFH zur Besteuerung der Einnahmen eines Sportlers: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49570 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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