BFH: Betriebs­nahe Kin­der­gärten sind nicht gemein­nützig

18.08.2022

Eine Kita, deren Betreuungsangebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, fördert nicht die Allgemeinheit. Deshalb ist sie nicht gemeinnützig, wie der BFH entschied. 

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden (Urt. v. 01.02.2022, Az. V R 1/20).

Die Klägerin im Streitfall hatte mit Unternehmen Verträge über die Einrichtung und den Betrieb von Betreuungseinrichtungen für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unternehmen geschlossen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin damit keine gemeinnützigen Zwecke verfolge. Da ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien, fördere sie nicht die Allgemeinheit. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und versagte die Gemeinnützigkeit ebenfalls. Von einer Förderung der Allgemeinheit sei nur auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zu der Kita habe. Der geförderte Personenkreis müsse zumindest einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen und die Allgemeinheit repräsentieren. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Klägerin nur einen fest abgeschlossenen Personenkreis fördere. Eine verbindliche "Restplatzquote" für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner gab es laut BFH nicht. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49354 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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