BFH zur Fußball Bundesliga: Spielervermittler arbeiten nicht für Vereine

16.10.2013

Die Fußballclubs in Deutschland dürfen die Vermittlungshonorare, die sie für erfolgreiche Vertragsverhandlungen an Spielerberater zahlen, nicht als Vorsteuer geltend machen. Von der Vermittlung profitiere nicht nur der Verein, sondern auch der Spieler.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage eines Vereins der Fußball Bundesliga abgewiesen, der die von ihm gezahlten Honorare an Spielervermittler steuerlich geltend machen wollte (Urt. v. 28.08.2013, Az. XI R 4/11).

Es ging um die Jahre 2000 und 2001. Zu der Zeit wurden in dem Club besonders viele Verträge mit Spielern geschlossen bzw. verlängert. Die Sportler wurden von Spielervermittlern beraten. Dabei vereinbarten Verein und Berater mit jedem Vertragsabschluss eine Zahlungsvereinbarung über ein bestimmtes Vermittlungshonorar. Die Spielervermittler stellten hierfür Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Diese wollte der Club dann als Vorsteuer geltend machen. Das Finanzamt hatte jedoch Einwände, da es an einem Leistungsaustausch fehle.

Nun hat der BFH die Sicht des Finanzamts grundsätzlich bestätigt und damit auch die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Es seien gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Spielervermittler zumindest auch Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht hätten. Dies habe das Finanzgericht nicht hinreichend gewürdigt.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Fußball Bundesliga: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9816 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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