BFH zur überlangen Verfahrensdauer: Acht Jahre und neun Monate nicht mehr angemessen

11.12.2013

Die Finanzgerichte sind zunehmend überlastet, Verfahren können mitunter Jahre dauern. Der BFH hatte nun erneut über eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Klageverfahrens zu entscheiden. Dabei ging es um eine Klage, die seit insgesamt acht Jahren und neun Monaten bei einem Finanzgericht anhängig war.

Da das Gerichtsverfassungsgesetz auf den konkreten Einzelfall abstelle, könne man zwar keine abstrakten Fristen benennen, in denen ein Gerichtsverfahren beendet werden müsse. Angesichts der im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten relativ homogenen Fallstruktur in der Finanzgerichtsbarkeit könnten jedoch für bestimmte Abschnitte des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht Angemessenheitsvermutungen aufgestellt werden. So sei bei typischen finanzgerichtlichen Klageverfahren von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen.

Im nun vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Kläger insgesamt acht Jahre und neun Monate auf ein Urteil gewartet, nach der Berechnung der Münchener Finanzrichter 43 Monate zu lang. Der Fall sei zwar rechtlich schwierig gewesen und habe zudem Sachverhaltsermittlungen im Ausland erforderlich gemacht. Daher sei eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings habe auch der zuständige Berichterstatter zwischenzeitlich mehrfach gewechselt. Die Akte sei aus diesem Grund mehrfach über einen längeren Zeitraum unbearbeitet liegen geblieben. Der X. Senat des BFH bejahten daher in einem Zwischenurteil einen Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach. Über die Höhe der Entschädigung soll nun im Endurteil entschieden werden (Urt. v. 07.11.2013, Az. X K 13/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur überlangen Verfahrensdauer: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10324 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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