Viele Sportvereine müssen ihre Mitgliedsbeiträge dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies gilt immer dann, wenn die Beiträge vor allem für die Überlassung von Sportanlagen für Training und Wetttkampf gezahlt werden. Den betroffenen Clubs bleibt aber ein Schlupfloch. Darauf weist der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hin.
Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine, zu der auch die Überlassung der Sportanlagen zählt, unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz. Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte jetzt, dass die Vereine den vollen Steuersatz zu leisten haben (Urt. v. 20.03.2014, Az. V R 4/13).
Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen, teilte der BFH mit. Danach sei anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben - wie eben Sportvereine - steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrige. Das Urteil sei deshalb nur für Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern wollen, um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften - z.B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen - an Sponsoren erbringen, nun dem Regelsteuersatz unterliegen.
cdü/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12652 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag