Der Antrag auf Regelbesteuerung für die Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Dies stellte der BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil klar.
Geklagt hatte eine an einer GmbH beteiligte Frau. Sie erzielte aus der Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung. Diese waren nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert worden. In ihrer - von einem Steuerberater erstellten - Steuererklärung stellte die Klägerin zwar auch einen Antrag auf sogenannte Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitalerträge. Letzterer hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung jedoch als verspätet ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit seinem nun veröffentlichten Urteil (v. 28.07.2015, Az. VIII R 50/14) dieses Vorgehen.
Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG sei der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen, so der BFH. Abzustellen sei insoweit auf den Eingangsstempel des Finanzamtes auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung, so der VIII. Senat des BFH weiter. Gegen diese gesetzliche Befristung des Antragsrechts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch, dass die Klägerin in der Einkommensteuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag – den Antrag auf Günstigerprüfung - gestellt hatte, kam der Klägerin nicht zugute. Dieser Antrag könne den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen, so die Richter. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der BFH jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründe grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen (Urt. v. 28.07.2015, Az. VIII R 50/14).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zum Antrag auf Regelbesteuerung: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17056 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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