BFH zu Betriebsveranstaltung: Feiern im Stadion ohne Fiskus

09.10.2013

Wenn eine Firma für ein Betriebsfest ein ganzes Fußballstadion mietet, dürfen die Angestellten wegen ihre kostenlose Teilnahme an der Feier nicht vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden. Der äußere Rahmen spielt nach einem nun bekannt gewordenen Urteil des BFH keine Rolle bei der Frage, ob die Teilnahme als Arbeitslohn versteuert werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in der Frage zu entscheiden, wann die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Lohn darstellt. Entscheidend sei die persönliche Bereicherung der Gäste. Darunter fielen nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert würden, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen (Urt. v. 16.05.2013, Az. VI R 94/10). Für diese Leistungen gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Person. Liegt der Wert über dieser Summe, hält das Finanzamt die Hand auf.

Im konkreten Fall hatte eine Firma ihr Jubiläum in einem Fußballstadion gefeiert. Das Finanzamt hatte die Miete dafür bei der Berechnung des Freibetrags einbezogen, so dass die Grenze für die Arbeitnehmer überschritten war. Die Stadionmiete hätte nach Auffassung der Richter in München aber nicht berücksichtigt werden dürfen. Ausgaben für einen Partyveranstalter oder die Miete der Räumlichkeiten bereicherten die Angestellten im Gegensatz zu Speisen und Getränken nicht.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Betriebsveranstaltung: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9767 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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