BFH zum Vorsteuerabzug: Bei Auflösung nur anteilig möglich

03.06.2015

Ein Vorsteuerabzug ist auch auch die Rechnungen des Insolvenzverwalters möglich. Wird das Unternehmen liquidiert, gilt allerdings auch der Vorsteuerabzug nur anteilig, so der BFH in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil.

Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen eröffnet. Sie hatte ihre unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt. Der Insolvenzverwalter übernahm Abwicklungstätigkeiten. Für seine Tätigkeit erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies grundsätzlich möglich sei (Urt. v. 15.04.2015, Az. V R 44/14). Dient das Insolvenzverfahren allerdings der Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen, bestehe ein nur anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerbeträge seien nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, sei ohne Bedeutung. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zum Vorsteuerabzug: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15741 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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