BFH zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: Kindergeld auch für aufgenommene Sprösslinge

23.10.2013

Das höchste Finanzgericht in München hat entschieden, dass das Kindergeldrecht im EStG auch für eingetragene Lebenspartner gilt. Damit können alle Kinder der Partner als gemeinsame Kinder zusammengezählt werden. Die Entscheidung beruht auf dem Urteil des BVerfG, wonach eingetragene Lebenspartner nicht vom Ehegattensplitting ausgeschlossen werden dürfen.

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013 sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetz (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die entsprechende Neuregelung durch den Gesetzgeber erfolgte am 15. Juli dieses Jahres und findet sich in § 2 Abs. 8 EStG. Sie findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung, das regelt § 52 Abs. 2a EStG.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun eine Frau geklagt, die mit ihrer Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Beide haben je zwei Kinder. Die Klägerin beantragte für den Zeitraum ab Dezember 2009 Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten vier Kinder nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Damit versprach sich die Frau einen finanziellen Vorteil, da ab dem dritten Kind das Kindergeld steigt.

Der BFH gab der Klage statt. Es gelte, Wertungswidersprüche zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen zu vermeiden. Die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen sei auch insofern geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Die neuen Regelungen, die der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des BVerfG getroffen hat, seien für das gesamte EStG vorgesehen, also auch für die Bestimmungen zum Kindergeld (Urt. v. 08.08.2013, Az. VI R 76/12).

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9866 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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