BFH zu Cum-Ex-Aktiengeschäften: Etappensieg für die Finanzverwaltung

17.04.2014

Das Hamburger FG muss erneut über dubiose Cum-Ex-Aktiengeschäfte verhandeln. Der BFH in München hob das Urteil der Vorinstanz am Mittwoch auf und verwies es zurück. In dem hochkomplexen Verfahren geht es vor allem um die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Erträge aus den Aktiengeschäften war.

Aufgrund eines komplizierten Vertragsgeflechts sei die Beteiligungsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere gewesen und habe so keine steuerpflichtigen Zahlungen vereinnahmt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). "Damit fehlt es aber an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer", erklärten die Richter (Urt. v. 16.04.2014, Az. I R 2/12).

Dies gelte aber nur für die Fälle, in denen das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sogenannten Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt, schränkten die Richter ein.

Damit wurde ein vorangegangenes Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg aufgehoben. Weil die Höhe der festzusetzenden Steuer noch ungewiss sei, müssen nun die Hamburger Richter erneut verhandeln.

Fiskus entgehen Milliarden

Der BFH hatte über die Frage, ob die Aktiengeschäfte eine illegale Steuergestaltung waren, hinter verschlossenen Türen verhandelt. Es geht um Aktiengeschäfte, die viele Banken, aber auch Fonds und Händler betrieben haben sollen. Weil dabei eine nur einmal gezahlte Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet wurde, soll der deutsche Fiskus mit diesen schnellen Aktienkäufen und -verkäufen rund um den Dividendenstichtag um Milliarden gebracht worden sein.

Möglich waren solche Geschäfte wegen bestimmter Börseneigenheiten, aber auch steuerrechtlicher Besonderheiten. Geschlossen wurde das Schlupfloch erst 2012 durch eine Neuregelung der Nachweispflichten.

Etappensieg für Finanzverwaltung

Im konkreten Fall standen sich die Hamburger DWH Beteiligungsgesellschaft und das Finanzamt Hamburg Altona gegenüber. Es ging um Geschäfte mit Wertpapieren, die zunächst erworben und dann wieder verliehen wurden. Der Investor wollte erreichen, dass das Finanzamt ihm die Kapitalertragsteuer zurückerstattet, doch die Behörde hatte dies verweigert. Das FG hatte im Ergebnis dem Finanzamt Recht gegeben und der Beteiligungsgesellschaft einen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer abgesprochen. Daher hatte die DWH das Urteil angefochten.

Das Bundesfinanzministerium zeigte sich nach der BFH-Entscheidung "optimistisch, dass sich auch in der Zukunft die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchsetzt". Die Cum-Ex-Geschäfte seien schon immer unzulässig gewesen. "Kapitalertragsteuer, die nur einmal gezahlt wurde, durfte nie zweimal bescheinigt werden", teilte ein Sprecher mit.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Cum-Ex-Aktiengeschäften: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11737 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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