Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland kann zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen. Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des BFH ist dies dann der Fall, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzer der Immobilie in Deutschland wohnen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht es gängiger Praxis beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie, eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie "vorzuschalten". Dies geschehe, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität.
Dieses Gestaltungsmodell könne jedoch in Deutschland teuer werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht somit eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichte nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende Vermögensmehrung (Urt. v. 12.06.2013, Az. I R 109-111/10).
Sociedad Limitada beim Hauserwerb "dazwischen geschaltet"
Eine deutsche Familie hatte im Jahr 2000 für etwa 2,4 Millionen DM ein Grundstück samt Einfamilienhaus auf Mallorca erworben. Hierbei schaltete sie eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, dazwischen. Die Familienangehörigen nutzten das Haus zu Urlaubszwecken.
Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellte. Hierbei ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete von 78.000 Euro jährlich. Der BFH bestätigte dies nun im Grundsatz.
tko/LTO-Redaktion
BFH zu Einkommensteuer: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9724 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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