Für Preisgelder müssen Pokerspieler keine Umsatzsteuer abführen. Die Gewinne seien von einem Wettbewerbsergebnis abhängig, welches trotz überdurchschnittlicher Gewinnchancen ungewiss sei, so der BFH – anders als bei Antrittsgeldern.
Berufspokerspieler müssen von ihren Preisgelder oder Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen, wenn diese vom Veranstalter nur bei erfolgreicher Teilnahme ausgezahlt werden. Zwischen der bloßen Teilnahme und dem Gewinn im Erfolgsfall fehle der unmittelbare Zusammenhang. Das gab der Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch bekannt (Urt. v. 30.08.2017, Az. XI R 37/14).
In den Jahren 2006 und 2007 nahm ein Spieler erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.
BFH: Preisgeld nicht für bloße Teilnahme gezahlt
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) vertraten dagegen die Auffassung, dass der Mann als Berufspokerspieler Unternehmer sei. Er habe in der Absicht, Einnahmen zu erzielen und unter dem Risiko des Verlusts seines Einsatzes gegen andere Teilnehmer Poker gespielt. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen.
Das sah der BFH anders und gab der Klage des Mannes dagegen statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen in Form von Preisgeldern und Spielgewinnen bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang, urteilten die Richter. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
Das mögliche Entgelt hinge dabei von dem Erfolg des Spielers bei den Veranstaltungen ab. Dieser sei ungewiss. Daran änderten auch die nach Auffassung des Finanzamts "überdurchschnittlichen" Gewinnchancen des Berufspokerspielers nichts.
Antrittsgeld unterliegt hingegen der Umsatzsteuer
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.
Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.
mgö/LTO-Redaktion
BFH zur Steuerpflicht von Berufsspielern: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25255 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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