Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in einen zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen sind nicht als "Kosten für Sonderausstattung" in die Bemessungsgrundlage der so genannten Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BFH hervor.
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) begründete sein Urteil damit, dass die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung stets auf den Zeitpunkt der Erstzulassung bezogen sei und sich nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer richte. Der nachträgliche Einbau sei demnach von der Regelung nicht erfasst (Urt. v. 13.10.2010, Az. VI R 12/09).
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Fahrzeuge waren nachträglich auf Flüssiggas umgestellt worden. Das Unternehmen rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab.
Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Dieser Argumentation folgten die Richter des BFH nicht.
mbr/LTO-Redaktion
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