Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat der BFH bereits am 22. Juli entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern darf. Die Umsätze müssen demnach bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) modifiziert damit seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln (Urt. v. 22.07.2010, Az. V R 4/09 – Urteil noch nicht veröffentlicht).
Die Richter des BFH stützen ihr Urteil darauf, dass die Istbesteuereung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Es sei demnach folgerichtig, bei einer freiwilligen Buchführung eine Istbesteuerung nicht mehr zu gestatten.
Das Urteil ist darüber hinaus auch insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als dass der BFH die so genannte Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit dem Erhalt des Entgelts zu versteuern hat, für verfassungsgemäß erachtet. Die Ungleichbehandlung der Istbesteuerung und der Sollbesteuerung in Bezug auf die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer sei nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürften.
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1955 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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