Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Die in der Zuteilung der Identifikationsnummern und damit eingergehenden Datenspeicherung liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichten sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies diene zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermögliche zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen (Urt. v. 18.01.2012, Az. II R 49/10).
Insbesondere bildeten die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen.
Aufgrund der Identifikationsnummer könne zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem könnte Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5466 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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