Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Arbeitnehmer dürfen bei einer Auswärtstätigkeit (z.B. einer Dienstreise) Mehraufwendungen für die Verpflegung mit pauschalen Beträgen von der Steuer abziehen. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit am selben Einsatzort ist der Abzug aber auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist).
Bei einem Einsatz auf einem Fahrzeug oder einem Schiff liegt eine Fahrtätigkeit vor, die ein Spezialfall der Auswärtstätigkeit ist.
Im Streitfall war ein Seemann an 184 Tagen im Jahr auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den deutschen Heimathafen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung über die Dreimonatsfrist hinaus ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden.
Der BFH kam unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Seemann die Verpflegungspauschalen zeitlich unbegrenzt absetzen darf. Die Dreimonatsfrist gelte nur für einen Einsatz "an derselben Tätigkeitsstätte". Dies sei bei einer Fahrtätigkeit nicht der Fall (Urt. vom 24.02.2011, Az. VI R 66/10).
cd/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BFH: Rechtswidrige Vollstreckung unterbricht Verjährung festgesetzter Steuern
EuGH: Steuern bei Kfz-Zulassung dürfen inländische Fahrzeuge nicht bevorteilen
BFH: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3109 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag