Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem UStG noch nach Unionsrecht steuerbefreit und unterliegt dem Regelsteuersatz. Dies entschieden der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.
Im Streitfall erhielt ein selbständig tätiger Regisseur für die Inszenierung einer Oper ein Honorar von einer kommunalen Bühne. Abweichend von der Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers behandelte das Finanzamt die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern unterwarf das Honorar dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Die zuständige Landesbehörde hatte bescheinigt, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfülle.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) obliegt die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibe, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Allein die Bescheinigung über die Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben bewirke eine Steuerbefreiung nicht.
Das Wirken der Akteure auf der Bühne sei einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, dass er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige Einrichtung angesehen werden könne.
Ermäßigter Steuersatz nach Unionsrecht nicht zwingend
Die Inszenierung einer Oper unterliege dem allgemeinen Steuersatz. Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die Mitgliedstaaten der EU u.a. für Darbietungen von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden können, komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich nicht zwingend sei (Urt. v. 04.05.2011, Az. XI R 44/08).
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3619 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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