BFH: Oberste Finanzrichter bestätigen Auskunftsgebühr an Finanzamt

05.05.2011

Der BFH hat mit einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Konkret hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen zu entscheiden. Die entsprechende Gebühr betrug im Streitfall 91.456 Euro (Urt. v. 30.03.2011, Az. I R 61/10).

Seit ihrer Einführung 2006 wird die Auskunftsgebühr aus verfassungsrechtlichen Gründen kritisiert: Weil das Steuerrecht so kompliziert ist, müsse die Finanzverwaltung gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft erteilen.

Diese Bedenken hält der BFH im Ergebnis nicht für durchschlagend. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden; die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde in § 89 der Abgabenordnung erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.

cla/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BFH: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3204 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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