Die Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich absetzbar. Dies gilt laut einem Urteil des BFH selbst dann, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden.
Im verhandelten Fall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf Anraten der Ärzte in ein Seniorenheim gezogen. Ihre eigene Wohnung hatte sie unterdessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt hatte daraufhin die Kosten für die Unterbringung in dem Seniorenheim nicht als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt, weil die Klägerin weder in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen noch das Merkmal "H" in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte jetzt, dass die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als "außergewöhnliche Belastung" berücksichtigt werden können. Voraussetzung für den Abzug sei jedoch, dass die Kosten krankheitsbedingt und nicht aufgrund des Alters entstanden seien (Urt. v. 13.10.2010, Az. VI R 38/09).
Mit dem Urteil rückt der BFH ausdrücklich von seiner bisherigen strengen Auslegung ab, wonach für einen entsprechenden Abzug entweder zusätzliche Pflegekosten entstanden sein mussten oder aber die Eintragung des Merkzeichens "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis erfolgt sein musste.
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2274 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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