In zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen hat der BFH seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt.
Den Entscheidungen zugrunde lagen zwei Fälle, in denen das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einstufte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), für die keine Gewerbesteuer anfällt (Urt. v. 15.06.2010, Az. VIII R 10/09 und VIII R 14/09).
Nach Auffassung der Richter seien die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt seien.
Damit hält der BFH an seiner früheren Rechtsprechung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (Urt. v. 04.11.2004, Az. IV R 26/03), nicht mehr fest.
BFH: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1201 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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