In einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil von Anfang Juni haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass sich ein bezahltes Studentenpraktikum nachteilig auf die Höhe des Kindergeldes auswirken kann.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge zählt die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen. Sie kann nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung seien, so die Richter, durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes abgegolten; dieser beträgt derzeit 8.004 Euro (Urt. v. 09.06.2011, Az. III R 28/09).
Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren.
Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Danach bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die aufgrund des Berufspraktikums entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden konnten.
Bei Aufgabe der Wohnung keine doppelte Haushaltsführung
Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts auf, das der Klage stattgegeben hatte. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden.
Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zugerechnet werden kann.
Schließlich könnten die nach obigen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt sei.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3868 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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