Tickets für das Finale der UEFA Champions League sind nach Auffassung des BFH keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Weiterveräußerung der Tickets sei daher steuerpflichtig.
Bei lukrativen Privatverkäufen von Champions-League-Tickets müssen die Verkäufer ihren Gewinn versteuern. Mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hat ein baden-württembergischer Fußballfan in zweiter Instanz gegen sein Finanzamt verloren (Urt. v. 29.10.2019 Az. IX R 10/18). Der Mann hatte 2015 für 330 Euro zwei Tickets für das Champions-League-Finale in Berlin zwischen Juventus Turin und dem FC Barcelona gekauft.
Laut Urteil handelt es sich nicht um einen Fall von Schwarzhandel oder Spekulation; der Mann konnte glaubhaft machen, das Spiel ursprünglich wirklich mit seinem Sohn besucht haben zu wollen. Als das aber nicht ging, verkaufte er die Tickets für 2.907 Euro, also fast das Neunfache des Kaufpreises.
Weil der Mann das profitable Ticketgeschäft in seiner Steuererklärung angegeben hatte, verlangte das Finanzamt anschließend Einkommensteuer für den Gewinn von 2.577 Euro. Das ist laut BFH rechtens: "Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer", heißt es in der Entscheidung. Von der Steuer ausgenommen sind demnach "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" - Fußballtickets jedenfalls für die Finalspiele der Champions League gehören laut Urteil aber nicht dazu.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41199 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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