Es ist verfassungsgemäß, eine Grundsteuerbefreiung zu beschränken auf Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden. Zu diesem Urteil kam der BFH. Einem islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, bleibt die Grundsteuerbefreiung versagt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte in seinem Urteil klar, dass der Gesetzgeber berechtigt sei, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine Grundsteuerbefreiung zu nehmen. Da der Körperschaftstatus grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen stehe, liege darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittele keinen Anspruch auf eine Grundsteuerbefreiung (Urt. v. 30.06.2010, Az. II R 12/09).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall schied auch die gesetzlich vorgesehene Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Grundsteuergesetzes bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, weil der islamische Kulturverein seinen Gemeinnützigkeitsstatus verloren hatte.
BFH: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1223 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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