Der Einsatz solcher Mitarbeiter führt nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, wie der BFH in einem Urteil vom Dezember vergangenen Jahres entschied. Er rückte damit von seiner bisher anders lautenden Rechtsprechung ab.
Zwar sei die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, allerdings gelte die Regelung für freie Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, nach der der Einsatz qualifizierten Personals grundsätzlich zulässig sei, auch für die sonstige selbständige Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG entsprechend.
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für die verschiedenen Arten von selbständiger Arbeit habe unterschiedlich beurteilt sehen wollen. Für eine solche Ungleichbehandlung sei auch kein nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal ersichtlich (Urt. v. 15.12.2010, Az. VIII R 50/09).
Damit gaben die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) die seinerzeit vom Reichshof entwickelte so genannte Vervielfältigungstheorie auf, nach der der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem "Wesen des freien Berufs" widersprach und deshalb zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit und zur Gewerbesteuerpflicht führte.
mbr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2777 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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