Der BFH hat entschieden, dass vergeblich aufgewendete Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Damit gab das Gericht den Erben eines Verstorbenen Recht, die versucht hatten, dessen Porzellansammlung zurückzuholen.
Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg, ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer - so geschehen in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Das höchste deutsche Steuergericht hat nun aber entschieden: Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig, entschied der BFH. Die somit praktisch erlangte "Steuerfreiheit" bei misslungener Rückforderung stehe einem solchen Abzug nicht entgegen (Urt. v. 06.11.2019, Az. II R 29/16).
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte ein 1999 verstorbener Erblasser seine Porzellansammlung vier Jahre vor sein Tod einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten später die Rückgabe der Sammlung. Der Erblasser sei, so die Erben, bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen.
Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben vor Gericht - und waren vor dem BFH nun erfolgreich.
Die obersten Steuerrichter begründeten ihre Entscheidung mit Verweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können laut Gericht auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die vergeblich aufgewendeten Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung seien damit grundsätzlich abzugsfähig, müssten aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das gleiche gelte für die Kosten für die anwaltliche Vertretung, so der BFH.
acr/LTO-Redaktion
BFH zu Ausgaben nach dem Erben: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41692 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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