Ob Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer als zu versteuernder Barlon oder steuerfreie Sachzuwendung zu qualifizieren sind, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des BFH hervor.
Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung sei der Rechtsgrund der Leistung und welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber selbst beanspruchen könne. Unerheblich sei hingegen die Art und Weise der Leistungserbringung. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der BFH damit ausdrücklich aufgegeben (Urt. v. 11.11.2010, Az. VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10).
Die Richter des für Lohnsteuerangelegenheiten zuständigen VI. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) hatten sich in insgesamt drei Verfahren mit der Frage zu befassen, wie es steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn etwa der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken oder dem Arbeitnehmer anlässlich dessen Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro schenkt.
Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen.
Die Zuwendungen seien als (steuerfreie) Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zu qualifizieren, stellten die Richter nun klar. Es sei unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Urt. v, 11.11.2010, Az. VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10).
mbr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2506 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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