Wie am Mittwoch bekannt wurde, haben die Münchner Richter ihrer Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können.
Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Steuerbilanzrecht gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stelle die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss (Urt. v. 14.12.2011, Az. I R 108/10).
Geklagt hatte ein Bundesliga-Verein, der die Auffassung vertrat, die Rechtsprechung von 1992 werde dem "Bosman"-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht. Zudem liefe diese Rechtsprechung auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinaus.
Dem folgte der BFH nicht. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, könne eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5463 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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