Der BFH hat die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für Alleinstehende gelockert. Es ist nicht mehr zwingende Voraussetzung, am ersten Wohnsitz Kosten für die Haushaltsführung zu tragen. Von dem Urteil profitieren in erster Linie junge Arbeitnehmer, die ihren Erstwohnsitz noch im Haus der Eltern haben.
Die Beteiligung an den Haushaltskosten bleibt aber ein wichtiges Indiz für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (Urt.v. 21.04.2010, Az. VI R 26/0).
In dem zugrundeliegenden Streitfall unterhielt der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, eine Dreizimmerwohnung an seinem Beschäftigungsort. Seinen Haupthausstand führte er aber im Haus seiner Eltern. Dort bewohnte er alleine zwei Zimmer im Dachgeschoss. Küche und Bad teilte er sich mit den Eltern. Er versuchte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung einkommenssteuerlich geltend zu machen, scheiterte jedoch.
Das Finanzgericht (FG) wies seine Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell an der Haushaltsführung beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und verwies an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob sie als eine eigene zu behandeln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts, zum Beispiel für Lebensmittel oder Reinigung, aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung.
Das FG muss den Fall nun unter Beachtung dieser neuen Grundsätze erneut würdigen.
BFH: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1224 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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