Der BFH hat Ende 2010 in zwei Urteilen entschieden, dass private Veranstalter nicht genehmigter Lotterien neben der Gewerbesteuerpflicht auch der Lotteriesteuerpflicht unterliegen. Dabei haben die Richter auch die Voraussetzungen eingegrenzt, nach denen ein Lotterie-Dienstleister steuerrechtlich noch als Treuhänder einzuordnen ist.
Neben dem staatlichen Glückspielmonopol diene auch die Lotteriesteuer der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, so der Bundesfinanzhof (BFH). Aus diesem Grund sei es im Falle einer ungenehmigten Lotterie auch nicht zu beanstanden, wenn der Veranstalter neben der Gewerbesteuer auch mit der dem Gemeinwohl dienenden Lotteriesteuer belastet würde. Der Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie könne weder die Gewerbesteuerfreiheit für staatliche Lotterieunternehmen in Anspruch nehmen, noch sei er als Einnehmer einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuer befreit (Urt. v. 01.12.2010, Az. IV R 19/09).
In einem zweiten Urteil vom selben Tag haben die Richter des IV. Senats klargestellt, dass die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses nicht in Betracht kommt, wenn die vom Treugeber (hier den Lottospielern) dem vermeintlichen Treuhänder (hier einem Lotto-Dienstleister) gezahlten Spieleinsätze zumindest überwiegend nicht vereinbarungsgemäß zum Erwerb von Lottoscheinen verwendet werden. Der Dienstleister müsse sich in einem solchen Fall die von im einbehaltenen Spieleinsatz-Anteile steuerlich zurechnen lassen (Urt. v. 01.12.2010, Az. IV R 17/09).
mbr/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2555 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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