Nach deutschem Recht dürfen ausländische Steuerberater regelmäßig nicht als Bevollmächtigte in Steuersachen gegenüber den hiesigen Finanzämtern auftreten. Der BFH will nun vom EuGH wissen, ob das mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
Nach deutschem Recht dürfen Hilfeleistungen in Steuersachen geschäftsmäßig nur von staatlich anerkannten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden. Diese Voraussetzungen werden von ausländischen Steuerberatungsgesellschaften regelmäßig nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof (BFH) will nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt wissen, ob dies mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist (Beschl. v. 20.05.2014, Az. II R 44/12).
Anlass ist ein Streit zwischen einer Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien und einem deutschen Finanzamt. Das Finanzamt hatte die Gesellschaft als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren zurückgewiesen, weil sie nicht befugt sei, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Bevor nun der BFH entscheidet, soll der EuGH die in Deutschland nach dem Steuerberatungsgesetz geltenden Regelungen überprüfen.
mbr/LTO-Redaktion
BFH zu ausländischen Steuerberatern: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12576 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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