Die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung auf drei Monate bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung ist nach einer Entscheidung des BFH verfassungsgemäß.
Die bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitnehmers können für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten abgezogen werden – allerdings nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten. In einem am Mittwoch veröffentlichtem Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass diese zeitliche Begrenzung verfassungsgemäß ist.
Nach Ansicht des 6. Senats unterstellt der Gesetzgeber damit, dass die überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt. Dies sei Ausübung des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Gestaltungsermessens, weshalb ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ausscheide.
Da der Verpflegungsmehraufwand auch bei allen anderen Arbeitnehmern nach drei Monaten unberücksichtigt bleibt, soll auch kein Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen. Denn durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. Doppelverdienerehe keine ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit verursacht (BFH, Urt. v. 08.07.2010, Az. VI R 10/08).
BFH: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1861 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag