OLG Hamm zum Verbraucherschutz: Bezeichnung eines Wodka-Mischgetränks als "Energy & Vodka" unzulässig

10.08.2012

Wie am Freitag bekannt wurde, darf ein zehnprozentiges Alkoholmixgetränk nicht als "Energy & Vodka" bezeichnet und vertrieben werden. Dies entschied der 4. Zivilsenat des OLG bereits im Juli.

Die Bezeichnung "Energy & Vodka" verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) gegen die so genannte Health-Claims-Verordnung der EU, die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln regelt und damit dem Schutz des Verbrauchers dienen soll.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Bei dem Begriff "Energy" handele es sich aber um eine solche Angabe, mit der dem Verbraucher der Eindruck vermittelt werde, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft und Leistungsvermögen. So werde das Getränk als Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe (Urt. v. 10.07.2012, Az. I-4 U 38/12).

Geklagt hatte ein Verein, der sich mit der Einhaltung lebensmittel- und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hatte von dem beklagten Unternehmen verlangt, es zu unterlassen, das fragliche Getränk als "Energy & Vodka" zu vertreiben oder zu bewerben.

Das OLG hat der Klage stattgegeben und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn abgeändert.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Verbraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6813 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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