Teilt ein blinder Mensch der Sozialbehörde seinen Umzug in ein Seniorenheim nicht mit, handelt er nicht grob fahrlässig, wenn ihm der Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht in dem Bescheid über die Gewährung von Blindengeld nicht so zugänglich gemacht wurde, dass es für ihn wahrnehmbar gewesen wäre. Deshalb muss er zu Unrecht gewährtes Blindengeld nicht zurückzahlen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat der Kläger das Blindengeld zwar zu Unrecht erhalten, weil ein Anspruch auf diese Leistung während eines Heimaufenthaltes nicht bestehe. Er habe auch gegen die Pflicht verstoßen, der Behörde den Umzug in das Seniorenheim mitzuteilen. Hierfür genüge die Ummeldung bei der Meldebehörde nicht. Jedoch habe er seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen seien Behörden verpflichtet, Schriftstücke Blinden in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Dies sei nicht geschehen.
Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bewilligungsbescheid dem Mann von einem Angehörigen vorgelesen worden sei und er auf diese Art von seiner Mitteilungspflicht Kenntnis erlangt habe. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die Behörde über seinen Umzug in ein Seniorenheim zu informieren (Urt. v. 25.06.2012, Az. 7 A 10286/12.OVG).
Die beklagte Stadt bewilligte dem blinden Mann ab Dezember 2005 Blindengeld in Höhe von 410 Euro monatlich. Dieser lebt seit Januar 2008 in einem Seniorenheim. Eine Mitteilung an das Sozialamt hierüber unterblieb, obwohl der Mann in dem schriftlichen Bewilligungsbescheid auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wurde. Nachdem die Stadt im Jahr 2010 von dem Heimaufenthalt erfahren hatte, forderte sie den blinden Mann zur Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Blindengeldes in Höhe von 14.166 Euro auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das OVG gab hingegen der Berufung des Blinden statt.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum unlesbaren Bescheid : . In: Legal Tribune Online, 07.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6561 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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