Behandlungsfehler: Keine Klinik-Patientendaten für Krankenkassen

dpa/mbr/LTO-Redaktion

12.08.2010

Krankenhäuser sind nicht dazu verpflichtet, Patientendaten an Krankenkassen herauszugeben, damit diese bei möglichen Behandlungsfehlern Schadensersatzansprüche prüfen können. Kurz vor einer Entscheidung des BSG zog eine Krankenkasse am Donnerstag die Revision wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück.

Damit ist ein Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen rechtskräftig, welches die Klage der Kasse auf Herausgabe der entsprechenden Akten abgewiesen hatte (Az. L 1 KR 152/08).

Im verhandelten Fall war eine 74 Jahre alte Frau nach mehreren Hüftgelenk-Operationen in einem Krankenhaus verstorben. Die Kosten für die Krankenkasse betrugen rund 150.000 Euro. Die Herausgabe der daraufhin von der Krankenkasse angeforderten Daten verweigerte das Krankenhaus unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.

Nachdem die Richter des 3. Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) angedeutet hatten, dass die Klage wenig Aussichten auf Erfolg habe, da es bei Behandlungsfehlern grundsätzlich nicht um Schadensersatz, sondern lediglich um das Zurückfordern bereits erbrachter Leistungen gehen könne, nahm die Krankenkasse die Revision zurück.

Zitiervorschlag

Behandlungsfehler: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1189 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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