Ex-Funktionäre fehlen "unentschuldigt": Som­mer­mär­chen-Pro­zess beginnt – und wird ver­tagt

09.03.2020

Nach nur wenigen Minuten war der erste Tag im Prozess um den WM-Skandal in der Schweiz wieder beendet. Die Richterin vertagte die Verhandlung auf Mittwoch. Für das Fehlen der deutschen Ex-Funktionäre sieht sie keinen Grund.

Der erste Verhandlungstag im Schweizer Sommermärchen-Verfahren dauerte nur ein paar Minuten und lief für die angeklagten früheren deutschen Fußball-Funktionäre nicht nach Plan. Richterin Sylvia Frei vertagte den Prozess um dubiose Millionenzahlungen im Zuge der deutschen WM-Kandidatur 2006 vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona in Abwesenheit der drei deutschen Ex-Funktionäre auf Mittwoch. Die ursprünglich für Dienstag anberaumte zweite Sitzung wurde gestrichen.

Die früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger (74) und Wolfgang Niersbach (69) sowie der ehemalige Generalsekretär Horst R. Schmidt (78) hatten aus gesundheitlichen Gründen ihre Teilnahme abgesagt. Richterin Frei bewertete das Fehlen als "unentschuldigt". Zuvor hatte sie schon diverse Anträge der Angeklagten zur Prozessaussetzung abgelehnt. Der ehemalige Generalsekretär des Fußball-Weltverbandes FIFA, Urs Linsi (70), erschien vor Gericht in seinem Heimatland.

Zwanziger erneuerte seine Kritik an der Schweizer Justiz. Die Entscheidung der Richterin, das Fehlen der Angeklagten im Gerichtssaal nicht zu entschuldigen, habe ihn "nicht überrascht", sagte der 74-Jährige der Deutschen Presse-Agentur. Es habe sich die "jahrelange Fehlbeurteilung wichtiger Sachverhalte" fortgesetzt.

"Ich bin nicht zufrieden, sondern im Gegenteil konsterniert, weil das Gericht zum Beispiel über diverse ärztliche Zeugnisse einfach hinweg gegangen ist. Es macht den Eindruck, dass das Gericht rechtsstaatliche Prinzipien über Bord wirft für ein Schnellverfahren", sagte Schmidts Anwalt Nathan Landshut. Niersbach wollte sich auf Anfrage nicht äußern.

Gefahr durch den Coronavirus?

Die früheren DFB-Funktionäre und Linsi sind wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagt. Sie sollen die Zahlung von 6,7 Millionen Euro vom DFB an die FIFA im Jahr 2005 wissentlich falsch deklariert haben. Das Verfahren gegen den ehemaligen WM-Organisationschef Franz Beckenbauer als Schlüsselfigur des Skandals wurde im Vorjahr wegen dessen Gesundheitszustands abgetrennt. Alle Angeklagten weisen alle Schuld zurück.

Richterin Frei hatte die Verhandlung mit rund zweistündiger Verspätung eröffnet. Alle Anträge, darunter ein Gesuch Niersbachs, die Verhandlung wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit auszusetzen, wurden sofort abgelehnt. Auch ein Antrag wegen Befangenheit der Staatsanwälte wurde abgewiesen.

Die umstrittene Überweisung diente einer Rückzahlung eines Privatkredits durch den Unternehmer Robert Louis-Dreyfus an Beckenbauer aus dem Jahre 2002. Dieses Geld landete später auf einem Konto einer Firma des mittlerweile lebenslang gesperrten früheren FIFA-Vizepräsidenten Mohamed bin Hammam, der in dem aktuellen Prozess weder angeklagt ist noch als Zeuge vernommen werden soll. Unklar ist weiterhin, zu welchem Zweck bin Hammam, ein einflussreicher Wahlmann bei der WM-Vergabe im Jahr 2000, das Geld erhielt.

Warum die Angeklagten nicht erschienen, erklärte der Anwalt von Zwanziger, Beat Luginbühl, am Morgen vor dem Gerichtsgebäude. Sein Mandant habe sich einer Augenoperation unterziehen müssen und könne weder reisen noch genügend lesen. Zudem gehe es um das Coronavirus: "Die Personen würden sich einem untragbaren, einem lebensgefährlichen Risiko aussetzen. Das will niemand, auch nicht mein Klient." Wegen der Ausbreitung von Sars-CoV-2 findet das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Medienvertreter können den Prozess per Videoübertragung in einem Nebenraum verfolgen.

Luginbühl sagte: "Ein korrektes Verfahren kann bedeuten, dass der Prozess abgebrochen wird." Die beanstandete Tat - die Überweisung - verjährt am 27. April 2020. Wenn bis dahin kein Urteil gefällt ist, wird das Verfahren eingestellt.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Ex-Funktionäre fehlen "unentschuldigt": . In: Legal Tribune Online, 09.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40721 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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