Ist aufgrund der Umstände des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages klar, dass dieser lediglich dazu dient, das bisherige Arbeitsverhältnis zu unterbrechen, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des BAG hervor.
Die Beklagte könne sich auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, sei klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und um so die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Die Vorschrift regelt den Übergang der Rechte und Pflichten beim Kauf eines Unternehmens (Urt. v. 25.10.2012, Az. 8 AZR 572/11).
Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, habe sich für diesen sowohl aus den Rahmenvereinbarungen ergeben als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des einen Angebotes vier weitere Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten abgeben sollte.
age/LTO-Redaktion
BAG zur Wirksamkeit von Befristungen: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7397 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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