VG Hannover zur Beamtenbesoldung: Keine Nachzahlungen wegen Auflösung der Versorgungsrücklage

19.11.2012

Nach einem Urteil des VG Hannover vom vergangenen Donnerstag haben niedersächsische Beamte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen wegen der vorzeitigen Auflösung der so genannten Versorgungsrücklage. Der Gesetzgeber habe innerhalb seines Ermessens gehandelt.

Die Versorgungsrücklage war in Niedersachsen 1999 eingeführt worden, um ab 2018 die stetig steigenden Pensionslasten für die Beamten des Landes zu finanzieren. Sie wurde dadurch aufgebaut, dass in den Jahren 1999 bis 2002 Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht an die Beamten weitergegeben wurden, sondern in die Rücklage flossen. Im Oktober 2009 hat das Land die Regelungen über die Versorgungsrücklage geändert und - als bislang einziges Bundesland - die vorzeitige Verwendung der in die Versorgungsrücklage geflossenen Mittel von mittlerweile rund 550 Millionen Euro zu Versorgungszwecken bereits ab 2009 angeordnet.

Vor diesem Hintergrund hatte ein mittlerweile pensionierter Beamter die Nachzahlung der wegen des Aufbaus des Sondervermögens verminderten Besoldungsanpassungen verlangt. Seiner Ansicht nach war die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen durch die vorzeitige Auflösung der Versorgungsrücklage entfallen.

Mit dieser Argumentation konnte sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover (VG) nicht durchsetzen. Die 2. Kammer urteilte, dass die Inanspruchnahme der Versorgungsrücklage bereits ab 2009 von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt sei, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich bei den verminderten Bezügeanpassungen überhaupt um eine Besoldungskürzung handele (Urt. v. 15.11.2012, Az. 2 A 1918/11).

Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil zu. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen sind über 10.000 Widersprüche von Beamten des Landes gegen die Auflösung der Versorgungsrücklage anhängig.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Hannover zur Beamtenbesoldung: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7584 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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