BayVGH: Keine dop­pelten GEZ-Gebühren bei betrieb­lich genutztem PC

24.05.2011

Ein Freiberufler muss keine doppelte Rundfunkgebühr zahlen, wenn er einen internetfähigen Computer betrieblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Dies entschieden die Münchner Richter in einem am Dienstag bekannt gegeben Urteil.

Grundsätzlich sei der internetfähige PC zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Bei dem Gerät des Klägers handele es sich jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterfalle (Urt. v. 27.04.2011, Az. 7 BV 10.443).

Ein freiberuflicher Computerfachmann wurde für seinen betrieblich genutzten PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. In seinem Haus, wo er arbeitet und wohnt, nutzt der Freiberufler privat weitere Rundfunkgeräte ("Erstgeräte"), für die er Gebühren entrichtet. Mit seiner Klage wandte sich der Computerfachmann gegen die doppelte Zahlungspflicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Kläger für den betrieblich genutzten PC keine weiteren Gebühren zahlen muss.

Nach Ansicht der Richter spricht der Wortlaut des Ausnahmetatbestands (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) dafür, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät betrieblich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den betrieblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit. Die Systematik des Staatsvertrags und dessen grundsätzliche Trennung von privater und nicht-privater Nutzung stünden einem solchen Verständnis nicht entgegen, ebenso wenig der Sinn und Zweck der Regelungen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3346 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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