Wegen unklaren räumlichen Geltungsbereichs: BayVGH kippt 15-km-Rege­lung für Corona-Hots­pots

26.01.2021

Für die Bewohner in Corona-Hotspots sei es nicht eindeutig, wo und wie weit der Bewegungsradius von 15 km gilt. Daher kippen die obersten bayerischen Verwaltungsrichter die Regelung und bestätigen dabei gleichzeitig die FFP2-Maskenpflicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die umstrittene 15 Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit am Dienstag einem Eilantrag aus Passau statt (Beschl. v. 26.1.2021, Az. 20 NE 21.162). Zugleich bestätigten die Richter die bayernweite FFP2-Maskenpflicht vorläufig (Beschl. v. 26.1.2021, Az. 20 NE 21.171). Die Menschen in Bayern müssen damit in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften weiter FFP2-Masken tragen. 

Seit 11. Januar waren laut der Corona-Verordnung des Freistaats Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt, wenn das Robert Koch-Institut (RKI) im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche meldet. Unter anderem hatten drei SPD-Landtagsabgeordnete, darunter der Fraktionsvorsitzende Horst Arnold, gegen die Regelung Eilanträge eingereicht. 

Möglichkeit einer Einreisesperre bleibt 

Das höchste bayerische Verwaltungsgericht argumentierte nun, dass das Ausflugsverbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-Kilometer-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit kam es somit in dem Eilverfahren nicht mehr an.

Die Befugnis der von hohen Infektionszahlen betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen, bleibt aber der Pressemitteilung zufolge bestehen. Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Ähnlich wie die bayerischen Richter sahen es letzte Woche bereits die Kollegen des VG Wiesbaden. Sie bemängelten ebenfalls die fehlende Klarheit und Bestimmtheit der dortigen 15 km-Regelung und setzten sie vorläufig außer Vollzug. 

Aufwendungen zur Anschaffung der FFP2-Masken zumutbar


Einen Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben gegen die FFP2-Masken-Pflicht wies der BayVGH jedoch zurück. Diese Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz, argumentierten die Richter. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken.Gesundheitsgefährdungen seien vor allem wegen der begrenzten Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar.

Schon in der Vorwoche hatten die obersten bayerischen Verwaltungsrichter eine Corona-Maßnahme des Freistaats vorläufig gekippt: Das Gericht sah keine Grundlage für ein landesweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wegen unklaren räumlichen Geltungsbereichs: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44095 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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