Der BayVerfGH hat ein Volksbegehren der Freien Wähler gegen die Studiengebühren an bayerischen Hochschulen zugelassen. Das Innenministerium, welches das Volksbegehren für verfassungswidrig hält, ist damit vor den Verfassungsrichtern gescheitert. Obwohl über den Staatshaushalt nach der Landesverfassung kein Volksentscheid stattfinden darf, ist das Volksbegehren zulässig, weil es nicht den Haushalt betreffe, entschieden die Münchner Richter am Montag.
Der Wegfall der Studienbeiträge, welche mit dem Volksbegehren angefochten werden sollen, würde nur die Körperschaftshaushalte der Hochschulen, nicht aber den bayerischen Staatshaushalt betreffen, begründeten der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) seine Entscheidung (v. 22.10.2012, Az. Vf. 57-IX-12).
Auch das faktische Argument des bayerischen Innenministeriums, dass eine entstehende Finanzierungslücke durch zusätzliche Haushaltsmittel ausgeglichen werden müsste, überzeugte die Verfassungsrichter nicht.
Der Haushaltsgesetzgeber sei nicht verpflichtet, gegebenenfalls wegbrechende Studienbeiträge auszugleichen, so die Verfassungsrichter. Der Wegfall des mit 5,4 Prozent ohnehin nur geringen Anteils der Studienbeiträge an der Gesamtfinanzierung der Hochschulen würde die ausreichende Grundausstattung der Hochschulen nicht gefährden. Diesen Anteil zu kompensieren, sei eine eigenständige Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers.
Mit Material von dpa.
pl/LTO-Redaktion
BayVerfGH lässt Volksbegehren zu: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7362 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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