Nachdem ein Mann einen Amtsrichter als "menschlichen Abschaum" bezeichnet hatte, hat das Bayrische Oberste Landesgericht in der Sprungrevision bestätigt: Auch die Meinungsfreiheit gegenüber Richtern hat ihre Grenzen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich mit den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber einem Richter auseinanderzusetzen. Die Bezeichnung eines Amtsrichters als "menschlichen Abschaum" stellt danach eine Formalbeleidigung dar (Beschl. v. 03.02.2022, Az. 204 StRR 20/22).
Zuvor hatte schon das Amtsgericht Weißenburg den angeklagten Mann wegen Beleidung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Gegen die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, hatte der Angeklagte aber Sprungrevision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt.
Nun hat dessen 4. Strafsenat den Schuldspruch bestätigt. Der Senat geht von einer Formalbeleidigung aus, wenn jemand einen Amtsrichter "menschlichen Abschaum" nennt. In einem solchen Fall trete die Meinungsfreiheit hinter dem Ehrschutz zurück. Eine Gewichtung oder Einzelabwägung finde dabei nicht statt, so das Gericht.
Zwar fielen scharfe und übersteigerte Äußerungen noch unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, vorliegend handele es sich jedoch um eine grob herabwürdigende Äußerung, so das Gericht. Nach Auffassung des Senats hatte der Angeklagte dabei genügend Äußerungsmöglichkeiten, um sich anders auszudrücken.
Der Mann habe eine Beschimpfung verwendet, die das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts missachte und deshalb grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sei. Der Angeklagte habe dabei auch nicht nur in der Hitze des Gefechts gehandelt, wie er zu seiner Verteidigung noch vorgetragen hatte.
sl/LTO-Redaktion
Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Haftstrafe: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47918 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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