Ein Pensionist war bei der Dachrinnenrenovierung seines Nachbarn zu Tode gestürzt. Die Berufsgenossenschaft verweigerte der hinterbliebenen Ehefrau sämtliche Witwenleistungen. Zu Unrecht, wie das LSG in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschied.
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe auch, wer beschäftigungsähnlich handelt, so die Richter. In diesem Fall sei das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen (Urt. v. 29.03.2011, Az. L 3 U 255/10).
Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Witwenleistungen mit der Begründung, dass das einheitliche Erscheinungsbild der Doppelhäuser dem eigenen Interesse des Verunfallten entsprochen habe. Auch habe es sich bei der Dachrinnenrenovierung nur um eine alltägliche Gefälligkeit gehandelt.
So nicht, urteilten die bayerischen Richter. Der Verunfallte habe mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreichere Malerarbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BSG: Bezieher von Arbeitslosengeld II hat Anspruch auf private Krankenversicherung
LSG NRW: Anrechnung eines Lotteriegewinns auf Hartz-IV-Leistungen
LSG Hessen: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen
BayLSG: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3131 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag