Wer sich auf der Piste trifft, um Geschäftskontakte zu pflegen, sollte vorsichtig ins Tal fahren: Denn Skiunfälle werden nicht als Arbeitsunfälle anerkannt. Dies entschied das Bayerische LSG und liefert mit seinem Urteil eine weitere Erkenntnis - Skifahren ist kein kommunikativer Sport.
Auf der Skipiste könnten bei der Abfahrt keine geschäftlichen Besprechungen stattfinden, begründete das Bayerische Landessozialgericht (LSG) sein Urteil. Gesetzlich unfallversichert sei aber nur, wer im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig ist (Urt. v. 31.10.2013, Az. L 17 U 484/10). Ein Sturz auf der Skipiste könne damit kein Arbeitsunfall sein.
Damit scheiterte die Klage eines Mannes. Er gehörte zum ausgewählten Kundenkreis einer Geschäftsbank, die zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen hatte. Auch der Mann nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte zu pflegen und neue zu knüpfen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Daraufhin wollte er erreichen, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab. Zu Recht, wie das LSG nun feststellte.
age/LTO-Redaktion
Bayerisches LSG zu Unfallversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10835 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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