Die Münchner Richter haben die Popularklage mehrerer Wirte abgewiesen. Diese hatten sich als Betreiber von Wasserpfeifen-Cafés durch das Rauchverbot, das in Bayern im Sommer 2010 mit dem per Volksentscheid eingeführten Gesundheitsschutzgesetz eingeführt wurde, in ihrer Existenz bedroht gefühlt und Klage eingereicht.
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) sah es als zulässig an, dass das für Gaststätten geltende Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Wasserpfeife erfasst. Der Staat dürfe das Rauchverbot konsequent verfolgen und müsse sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen (Beschl. v. 13.09.2011, Az. Vf.12-VII-10).
Die Café-Betreiber bezeichneten das Gesundheitsschutzgesetz insgesamt als verfassungswidrig und argumentierten, dass ihre Geschäfte nicht mit herkömmlichen Gaststätten vergleichbar seien, da sie von Nichtrauchern nicht besucht würden. Zudem sei im Gesetz nur unzureichend bestimmt, was der Begriff des Rauchens umfasst. Auch die Gefahren des Passivrauchens von Shishas bezeichneten sie als wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Nach Ansicht der Richter ist es allerdings nicht ihre Aufgabe, den Begriff des Rauchens rechtlich verbindlich auszulegen. Diese Fragen müssten die Fachgerichte entscheiden.
In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 die bundesweit strengste Regelung zum Schutz von Nichtrauchern. Die zuvor bestehenden Ausnahmen etwa für Bierzelte und kleine Einraumgaststätten wurden dabei ebenso gestrichen wie die Möglichkeit, Nebenräume für Raucher einzurichten. Kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes lehnte das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss den Antrag eines Shisha-Bar-Inhabers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Damit stellte das Gericht klar, dass das Rauchverbot auch für die Wasserpfeifen-Bars in Bayern verfassungsgemäß ist.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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Bayerischer VerfGH: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4319 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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