Der Bayerische VerfGH hat in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung den Antrag mehrer Betreiber von Shisha-Cafés auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen. Diese hatten beantragt, das Gesundheitsschutzgesetz beziehungsweise die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten außer Vollzug zu setzen.
Neben formalen Rügen gegen das Volksgesetzgebungsverfahren bemängelten die Antragssteller, dass der Begriff des "Rauchens" nicht bestimmt genug sei. Auch seien Shisha-Cafés mit herkömmlichen Gaststätten nicht vergleichbar, da sie von Nichtrauchern nicht besucht würden. Zudem sei nicht ansatzweise wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Passivrauch einer Wasserpfeife schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Dritten verursachen könne.
Dieser Argumentation schloss sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) nicht an (Az. 12-VII-10). Der Begriff des "Rauchens" sei unter Berücksichtigung des Ziels der gesetzlichen Regelung, des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften und der Entstehungsgeschichte des Gesundheitsschutzgesetzes ohne Weiteres hinreichend bestimmbar.
Es lägen auch keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände vor, die eine andere Behandlung von Shisha-Cafés nahelegen. Auch herkömmliche "reine Rauchergaststätten" würden nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht. Die Annahme, dass auch vom Gebrauch der Wasserpfeife eine Passivrauchbelastung und damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgingen, sei nicht zu beanstanden.
Bayerischer VerfGH zum Rauchverbot: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1583 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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