Der BayVGH hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen abgelehnt. Es müsse aber die Möglichkeit zu auch Corona-konformen Tragepausen geben, entschied das Gericht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an bayerischen Schulen abgelehnt. Die entsprechende Vorschrift in der bayerischen Corona-Verordnung sei jedoch so auszulegen, dass für Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 10.11.2020, Az. 20 NE 20.2349).
Die aktuelle Corona-Verordnung in Bayern sieht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände vor. Zwei Grundschülerinnen sowie ihr Vater zogen dagegen vor Gericht. Der BayVGH hielt die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung aber für eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie.
Das Tragen der Maske sei für Schüler grundsätzlich zumutbar, so das Gericht. Während der Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands müsse den Schülern aber eine Tragepause ermöglicht werden. Die Tragepausen begründete das Gericht mit der Schulpflicht - denn durch diese könnten Schüler das Maskentragen nicht vermeiden. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange dies. In einer Mitteilung des Gerichts hieß es, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen diese Ausnahme, die bei Grundschülern auch von Kinder- und Jugendmedizinern gefordert werde, erforderlich mache.
acr/LTO-Redaktion
BayVGH lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43380 (abgerufen am: 25.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag